Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 39 Vermutung der Bedarfsdeckung
Stand: 01.07.2021
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 39 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 10.09.2007 – L 20 B 85/07 SO ERZitiert von 1
- VG Schwerin, 10.01.2018 – 6 A 3845/16 SN
- LSG NRW, 24.03.2016 – L 19 AS 289/16 B ERZitiert von 7
- BSG, 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für erwachsene Leistungsberechtigte, die mit anderen Erwachsenen in einem Haushalt leben, ohne Partner zu sein - verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung - Vererblichkeit von SozialhilfeansprüchenZitiert von 50
- LSG Baden-Württemberg, 01.10.2015 – L 7 SO 118/14
- SG Düsseldorf, 28.08.2014 – S 30 SO 431/12
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.12.2024 – B 8 SO 1/24 R(Sozialhilfe - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Weiterzahlung von Leistungen aufgrund eines Behördenversehens - Umdeutung der Entscheidung nach § 45 Abs 2 iVm § 50 Abs 1 SGB 10 in eine Entscheidung nach § 50 Abs 2 SGB 10 - Vertrauensschutz - grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung - Ermessensentscheidung - Berücksichtigung behördlicher Fehler)Zitiert von 4
- VG Würzburg, 04.07.2024 – W 3 K 21.835
- LSG NRW, 27.06.2024 – L 9 SO 432/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
02.06.2021 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
-
14.12.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 13 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
-
24.03.2011 Ausfertigung
§ 39 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.